Nötigung im Straßenverkehr
Rund jeder dritte Deutsche ist
motorisiert. Auf Deutschlands Straßen herrscht deshalb mehr Verkehr, als für den
einzelnen von uns in manchen Situationen wünschenswert: Wie oft hat man es eilig und
kommt nicht weiter, weil einen der Vordermann behindert. Wie oft wird man, weil es eng
wird, vom Vordermann geschnitten, ausgebremst, falsch überholt oder vom Hintermann per
Lichthupe aus dem Weg gescheucht. Von der ewigen Parkplatznot in den Großstädten und den
erbitterten Kämpfen um einen einmal gefundenen Parkplatz kann ebenfalls jeder ein Lied
singen.
Vorgänge, wie die oben geschilderten, sind manchmal nur
lästig. Manchmal erfüllen sie aber den Tatbestand der Nötigung, weshalb derjenige, der
versucht, sich rücksichtslos im Straßenverkehr durchzusetzen, im Falle einer Anzeige
unter Umständen mit empfindlichen Strafen rechnen muß.
Häufig reagiert der Genötigte aus Wut und Verärgerung mit
"Verkehrsunterricht", in dem er beispielsweise den verkehrswidrig Überholenden
ebenfalls überholt und anschließend ausbremst. Solches Verhalten behandeln die Gerichte
nur wenig nachsichtiger. Auch der "Verkehrserzieher" muß im Zweifel mit
empfindlichen Strafen rechnen.
Bei den nachfolgenden Standardsituationen kann der Autofahrer
in den strafrechtlich relevanten Bereich der Nötigung kommen:
Generell kann man sagen, daß jedes Verhalten im
Straßenverkehr dann eine Nötigung darstellt, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen
anderen mit Gewalt oder durch Drohung zu etwas zwingt, was der andere nicht will und was
angesichts der Verkehrssituation unangemessen ist.