Verkehrsrecht - Unfallregulierung

Keine Helmpflicht für Radfahrer

Für jeden Autofahrer ist es inzwischen eine Selbstverständlichkeit - erst gurten, dann starten. Der Griff zum Sicherheitsgurt ist schon mechanisch geworden, und irgendwie fühlt man sich nackt, wenn man ihn mal vergessen hat. Und bei den Motorradfahrern ist es nicht anders: Praktisch jeder greift zum Helm, bevor er sich den Fahrtwind um die Nase wehen lässt, denn jeder weiß es: Ein wenig Diesel auf der Straße oder ein wenig Split in der nächsten Kurve, der vom Winter noch liegen geblieben ist - und schon geht's dahin. Tja - Und dann wirft man anschließend doch lieber den Helm weg, als den Kopf.
Und wer ohne Helm oder ohne Gurt durch die Gegend fährt und wird bei einem Unfall verletzt, der bleibt immer auf einem Teil seines eigenen Schadens sitzen, weil ihm die Gerichte zu Recht vorhalten, dass ihm mit Gurt oder Helm sicher weniger passiert wäre.

Aber wie ist das eigentlich mit den Radfahrern - die sieht man ja auch immer öfter mit Helm durch die Gegend flitzen. Aber müssen die auch? Oder dürfen die nur?

Also müssen tun sie nicht, die Radler. Es gibt noch keine gesetzliche Vorschrift, nach der Radfahrer verpflichtet sind, Helme zu tragen. Aber trotzdem steht natürlich fest, dass auch den Radlern weniger passiert, wenn sie behelmt in einen Unfall geraten.
Und deshalb tat sich auch eine Radfahrerin schwer, von einer Versicherung Ersatz für Ihren Unfallschaden zu bekommen. Sie hatte sich beim Unfall am Kopf schwer verletzt und machte ein Schmerzensgeld von 5000 und einen Verdienstausfall von über 13000 Mark geltend, weil sie mehrere Monate out of order war . Die Versicherung wollte nur einen Minibetrag zahlen mit der Begründung, schließlich wäre Ihr kaum was passiert, wenn sie einen Helm aufgehabt hätte.
Die Radlerin ging vor Gericht - und bekam erstaunlicherweise Recht. Das Oberlandesgericht Nürnberg sprach ihr im Jahre 1999 ihren vollen Schaden zu. Begründung: Für Radfahrer sei - anders als für Motorrad- oder Mofafahrer - ein Kopfschutz nicht vorgeschrieben. Solange aber keine Helmpflicht bestehe, könne einem Radfahrer der Verzicht auf einen Schutzhelm haftungsrechtlich nicht als Mitverschulden angekreidet werden.

Also: Freie Fahrt für Sturmfrisuren? Frische Luft für alle Glatzen? Wohl doch lieber nicht, wenn einem ein wenig an der eigenen Gesundheit liegt. Wer mehr als nur um die Ecke fahren will, der sollte auch als Radler über einen Helm wenigstens mal nachdenken - auch wenn er nicht vorgeschrieben ist.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 08.09.2001

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