Verkehrsrecht - Unfallregulierung |
Beiderseitiges Verschulden - Haftungsteilung
Häufig ist bei Verkehrsunfällen die Haftungslage klar. Wenn einer am Zustandekommen des Unfalls eindeutig schuld ist, muss er den Schaden des Gegner in vollem Umfang bezahlen. Das gilt z.B. bei Auffahrunfällen. Zurecht sagt der Volksmund: "Wenn's hinten kracht, gibt's vorne Geld". Ähnliches gilt bei Verkehrsunfällen, die dadurch entstehen, dass jemand ein Stoppschild oder eine rote Ampel überfährt und dadurch eine Kollision verursacht.
In einer Vielzahl anderer Fälle ist die Haftungslage aber leider nicht so klar. Wie ist es beispielsweise, wenn in einer mehrspurigen Straße zwei Autos nebeneinander her fahren, sich seitlich berühren und nicht mehr festgestellt werden kann, wer von den beiden nun in die Spur des anderen geraten ist? Die Rechtsprechung ist hier der Ansicht, dass jeder der beiden die Hälfte des Schadens des anderen zu zahlen hat. Diese Seiten sollen Ihnen einen kleinen Überblick darüber geben, wie ein Schaden zu teilen ist, wenn nicht nur einer am Unfall schuld ist. Hierfür ist vor allem die Beantwortung folgender Fragen wichtig:
- Was bedeutet eigentlich der Begriff Betriebsgefahr? Wann haftet man aus der Betriebsgefahr seines Wagens mit?
- Wie funktioniert die Schadensabwicklung in Mithaftungsfällen eigentlich praktisch?
- In welchen Verkehrssituationen ergibt sich welche Mithaftungsquote? - Die Quotentabelle
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 08.09.2001
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