Verkehrsrecht - Unfallregulierung

 

Mithaftung bei Provokation

Gelegentlich kommt es vor, dass der Geschädigte den Schaden an seinem Fahrzeug dadurch mit verursacht, dass er den Schädiger provoziert. Beispiel: Zwei Verkehrsteilnehmer geraten in Streit. Während des Streits fährt der eine auf den anderen zu, um ihn zu nötigen. der andere tritt gegen den Wagen des einen.
Selbst wenn der Provozierte nicht direkt in Notwehr handelt, gehen die Gerichte jetzt davon aus, dass den Provokateur ein Mitverschulden am Unfall trifft. Im oben geschilderten Fall sah jedenfalls das LG Coburg in einem Urteil vom 13.03.2000 ein Mitverschulden von 50% beim Autofahrer.

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 08.09.2001

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