Verkehrsrecht - Unfallregulierung |
Mehrwertsteuer
Grundsätzlich erstattungsfähig
Auf fast alle Schadenspositionen fällt die Mehrwertsteuer an. Diese ist grundsätzlich als Schaden mit erstattungsfähig (BGH NJW 1972, 1460), und zwar auch dann, wenn Sie den von der Versicherung gezahlten Betrag gar nicht zweckgerichtet verwenden (Sie reparieren Ihr Auto nicht, sondern fahren mit dem Geld in Urlaub, BGH NJW 73, 1647).
Nicht bei Vorsteuerabzugsberechtigung
Etwas anderes gilt allerdings, wenn Sie zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind und das beschädigte Fahrzeug zu Ihrem Betrieb gehört. Dann sind Sie im Hinblick auf Ihre Schadensminderungspflicht gehalten, die Mehrwertsteuer auf alle Schadenspositionen im Wege des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt geltend zu machen. Die Versicherung ersetzt dann nur die Nettobeträge ( OLG Düsseldorf, zfs 91, 128, OLG Hamburg, NJW 91, 575).
Wenn Sie grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt sind, für das unfallbeschädigte Fahrzeug aber keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (z.B. weil es nicht im Betriebs- sondern im Privatvermögen steht), dann sind Sie beweispflichtig dafür, dass Sie im konkreten Fall nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind ( KG VersR 75, 450). Diesen Nachweis können Sie durch eine Bescheinigung Ihres Steuerberaters führen.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 08.09.2001
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