Mofa-Führerschein - Was man wissen
muß.
Wer 15 Jahre oder älter
ist, darf auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren. Dazu braucht er eigentlich
keinen Führerschein. Seit dem 01. April 1980 muß er aber eine sog. Mofa-Prüfbescheinigung
bei sich haben (§ 4 a StVZO). Diese Prüfbescheinigung ist keine echte Fahrerlaubnis im
Sinne der gesetzlichen Vorschriften (das ist besonders wichtig für jemanden, dem die
Fahrerlaubnis entzogen wurde - er darf nämlich dann immer noch Mofa fahren).
Gleichwohl muß man, wenn man die Bescheinigung haben will,
eine Prüfung ablegen. Um zu dieser Prüfung
zugelassen zu werden, muß man bei einer Fahrschule theoretischen
Unterricht (mindestens 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten; Versäumung von
nicht mehr als einer Doppelstunde ist unschädlich) genommen haben. Machen Sie
gleichzeitig einen anderen Führerschein, dürfen Sie die theoretische Ausbildung für die
Mofa-Prüfbescheinigung leider nicht mit dem theoretischen Unterricht für den
Führerschein kombinieren. Ferner müssen Sie eine praktische
Ausbildung (also Mofa-Fahrunterricht) absolvieren und zwar entweder eine
Doppelstunde à 90 Minuten Einzelunterricht oder zwei Doppelstunden Gruppen- unterricht.
Haben Sie die Ausbildung absolviert, stellt Ihnen die
Fahrschule eine Bescheinigung darüber aus.
Mit dieser Bescheinigung werden Sie dann zur Mofa-Prüfung zugelassen. Die Prüfung darf
beliebig oft wiederholt werden.
Sie dürfen ein Mofa auch ohne
Mofa-Prüfbescheinigung fahren, wenn Sie irgendeine andere Fahrerlaubnis
(Klassen 1 bis 5) besitzen. Wird Ihnen die Fahrerlaubnis aber entzogen, müssen Sie die
Mofa-Prüfbescheinigung erwerben, um ein Mofa im Straßenverkehr fahren zu dürfen.
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie vor dem 01.04.1965 geboren
sind, also am 01.04.1980 mindestens 15 Jahre alt waren. Dann dürfen Sie generell, egal ob
Sie sonst eine Fahrerlaubnis haben oder nicht oder ob Ihnen diese entzogen wurde, ein Mofa
auch ohne die Mofa-Prüfbescheinigung fahren.