Bestellung: Was Sie beachten
müssen.
Der Neuwagen,
den Sie wollen, ist in den seltensten Fällen vorrätig. Deshalb sucht man sich anhand
eines Vorführmodells einen Typ aus um dann anschließend mit Hilfe des Katalogs
festzulegen, wie das Fahrzeug genau ausschauen soll. Anschließend wird bestellt, und hier
gilt es, das erste Mal aufzupassen:
- Bindungsfrist:
Eine Bestellung stellt noch nicht den Abschluß eines Vertrags dar. Der Händler nimmt nur
eine Erklärung entgegen, in der Sie sich verpflichten, ein Auto zu kaufen, bindet sich
aber selbst noch nicht. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Händlers enthalten dann zumeist Klauseln
darüber, wie lange Sie an Ihre Bestellung gebunden sind und wie lange der Händler
zuwarten darf, bis er Ihre Bestellung entweder akzeptieren oder ablehnen muß. Die von den
meisten seriösen Händlern benutzten Neuwagen-Verkaufsbestimmungen
(NWVB) sehen für PKW eine Frist von 4
Wochen und für Nutzfahrzeuge eine Frist von 6 Wochen vor. Diese Fristen
hat die Rechtsprechnung als angemessen akzeptiert
(BGH MDR 1990, 429). Innerhalb dieser Frist muß der Händler also Ihre Bestellung
akzeptieren oder (schriftlich) ablehnen. Sind im Vertrag längere Bindungsfrist
vereinbart, kann die Bindungsklausel im Einzelfall unwirksam sein. Bitte setzen Sie sich
zur Klärung dieser Frage mit einem Anwalt in Verbindung.
- Bekommen Sie eine schriftliche Vertragsbestätigung
vom Händler, vergleichen Sie diese bitte genau mit der
Bestellung. Weicht die Bestätigung von der Bestellung ab (z.B. falsche
Farbe, andere Sitze o.Ä, der Teufel sitzt hier oft im Detail!), dann können Sie die
Annahme des abweichenden Fahrzeugs ablehnen. Denn dann ist überhaupt
kein Vertrag zustandegekommen.
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