Wann muss die Kaution
zurückgezahlt werden?
Der Vermieter muss die Kaution ist nicht gleich nach Ende des
Mietverhältnisses, sondern erst nach Rückgabe der Wohnung zurückzahlen (BGH
NJW 1972, 721). Dabei muss der Vermieter aber die Kaution nur dann in voller Höhe
zurückzahlen, wenn seine sämtlichen Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt sind.
Anderenfalls darf er die Kaution (dazu ist sie ja schließlich da) zur Deckung seiner
Ansprüche verwenden und muss nur den Rest an den Mieter auszahlen. Der Vermieter kann die
Kaution insbesondere für noch offen stehende Miete, noch offen
stehende Nebenkosten und zu
Recht zu fordernde Reparaturkosten verwenden. Der Mieter muss dem Vermieter eine
gewisse Zeit nach Rückgabe der Wohnung lassen, um feststellen zu können, welche
Ansprüche ihm denn eigentlich noch zustehen. Während dieser Zeit kontrolliert dann der
Vermieter die Wohnung und stellt fest, welche Schäden er dem Mieter in Rechnung stellen
kann.
Welcher Zeitraum vertretbar ist, ist bei den Gerichten leider stark umstritten: Nach
Auffassung des Bundesgerichtshofes (Re WM 87, 310) hängt die Überlegungsfrist, die dem
Vermieter zusteht, wie üblich von den berühmten Umständen des Einzelfalles ab. Der
Kautionsrückzahlungsanspruch kann dann evtl. sofort oder ziemlich bald nach Rückgabe der
Wohnung fällig werden, wenn nämlich feststeht, dass zwischen den Parteien alles geklärt
ist und der Vermieter nur eine kurze Frist zur Überlegung braucht, um festzustellen, was
gezahlt werden muss. Sind die Schäden an der Wohnung erheblich, stehen mit Sicherheit
noch Heizkosten offen und dauert es einige Monate, bis von der Ablesefirma die
Heizkostenabrechnung kommt, kann der der Vermieter die Zahlung der Kaution bis zur Vorlage
der Heizkostenabrechnung (+ einer mehrwöchigen Frist für seine eigene Abrechnung)
zurückstellen.
Die lokalen Gerichte räumen dem Vermieter eine Rückzahlungsfrist von zwischen
zwei und sechs Monaten (selten länger) ein.
- 6 Monate: OLG Karlruhe, WM 87, S. 156, OLG Celle, WM 86, S. 61; LG
Saarbrücken, WM 79, 140; AG Köln und AG Wennigsen, WM 87, 258
- 3 Monate: LG Köln, WM 84, S. 109; AG Herford, WM 87, S. 131
- 2 Monate: AG Dortmund, WM 81, S. 235
Wenn feststeht, dass der Mieter nur einen Betrag
schuldet, der jedenfalls nicht die Höhe der ganzen Kaution incl. Zinsen
erreicht, dann darf der Vermieter auch nur einen angemessenen Teil
zurückhalten. Bei Nebenkosten sind das grundsätzlich nicht mehr als der 3
bis 4 fache monatliche Vorauszahlungsbetrag (AG Hamburg, WM 97, 226).