Arbeitsrecht |
Neuere Gerichtsentscheidungen zum Thema:
Berufsausbildung: Fragen danach muss der Arbeitnehmer umfassend beantworten. Ebenso muss er Auskünfte über seine früheren Arbeitgeber geben, LAG Hamm, 18 Sa 2136/93.
Straftaten: Über Vorstrafen muss der Arbeitnehmer Auskunft geben, wenn Sie einschlägig sind. Über laufende Ermittlungen darf er jedoch schweigen, auch wenn sie einschlägig sind, ArbG Münster, 3 Ca 1459/92
Stasi-Tätigkeit: Ist der Arbeitnehmer einmal eingestellt und lässt er sich nichts zuschulden kommen, dürfen ihm nach seinem Vorleben eigentlich keine weiteren Fragen mehr gestellt werden. Etwas anderes gilt aber für Väterchen Staat: Ein ehemaligen Stasi-Mitarbeiter muss über diese Tätigkeit bei Einstellung ungefragt Auskunft geben und darf danach auch nach Einstellung noch gefragt werden, BAG DB 1996, S. 634.
Stasi-Tätigkeit: Ein ehemaliger "IM" darf bei Aufnahme einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit auch bei entsprechender Nachfrage seine diesbezügliche Vergangenheit verneinen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn er sich für eine Führungsposition bewirbt. Dann wiegt das Informationsinteresse des Arbeitgebers schwerer als die Privatsphäre des Bewerbers, ArbG Leipzig, 16 Ca 2828/94.
Krankheit: Ein Arbeitnehmer darf bei Einstellung nach aktuellen Erkrankungen gefragt werden, wenn sie für die aufzunehmende Arbeit relevant sind. Das ist dann der Fall, wenn der Bewerber nicht in gleicher Weise einsatzfähig ist wie ein gesunder Kollege, wenn sich seine Kollegen anstecken könnten oder wenn damit zu rechnen ist, dass er in absehbarer Zeit arbeitsunfähig wird, ArbG Stuttgart, 12 Ca 938/92.
Schwerbehinderung: Eine Schwerbehinderung muss auf Nachfrage immer dann eingeräumt werden, wenn sich das Gebrechen auf die künftige Arbeitsleistung auswirken kann. Lügt der Bewerber, kann der Arbeitgeber kündigen, BAG DB 1996, S. 580
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.07.2001
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