Arbeitsrecht
Das Bewerbungsgespräch

 

Wo muß der Arbeitnehmer die Wahrheit sagen?

Die Antwort ist einfach: Überall da, wo der Chef ein Recht auf Auskunft hat. Und wo er das hat, erfahren Sie hier. Ansonsten kann der Bewerber entweder die Auskunft verweigern oder eventuell gar schwindeln, wenn ihm dies günstig erscheint. Bei beidem ist aber Vorsicht angesagt:

Generell gilt: Langfristige Engagements lassen sich generell nur schlecht auf falschen Tatsachen aufbauen.
Das gilt im Übrigen aber auch für Chefs. Werden nämlich dem Bewerber bei seiner Einstellung üppige Aufstiegsmöglichkeiten vorgegaukelt und irreale Gehaltssteigerungen in Aussicht gestellt und stellt sich später alles als heiße Luft heraus, dann ist es meist aus mit der Motivation des geschätzten Mitarbeiters. Der Chef hat einen enttäuschten Mitläufer mehr in seiner Mannschaft und damit sich selbst keinen Gefallen getan.
 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.07.2001

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